Satzung der Goethe-Gesellschaft Berlin e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Goethe-Gesellschaft Berlin e. V.“
(2) Die Goethe-Gesellschaft Berlin ist zugleich eine Ortsvereinigung der internationalen Goethe-
Gesellschaft in Weimar, die sie in ihren satzungsgemäßen gesellschaftlichen, kulturellen und
wissenschaftlichen Zielen unterstützt.
(3) Der Sitz des Vereins ist Berlin.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Die Goethe-Gesellschaft Berlin ist eine literarische Gesellschaft.Sie widmet sich besonders der
Wirkungsgeschichte und Aktualität Goethes und seiner Zeitgenossen mit dem Ziel, diese einem
breiten Publikum aufzuschließen.
(2) Der Zweck der Gesellschaft soll erfüllt werden durch:- Vorträge, Lesungen, wissenschaftliche
Veranstaltungen- Exkursionen, Studienreisen- andere kulturelle Veranstaltungen- Publikationen
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (Ausgenommen sind vom
Vorstand genehmigte Auslagenerstattungen.)
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede an den Zielen der Goethe-Gesellschaft interessierte natürliche
oder juristische Person des öffentlichen wie privaten Rechts werden.
(2) Unterschieden werden:- Ordentliche Mitglieder- Korporative Mitglieder- Fördernde Mitglieder-
EhrenmitgliederOrdentliche Mitglieder können Personen werden, die Ziele und Aufgaben der Goethe-
Gesellschaft Berlin unterstützen. Sie zahlen einen jährlichen Mindestbeitrag und haben
Stimmrecht.Eine korporative Mitgliedschaft können Einrichtungen, Institutionen, Organisationen,
Unternehmen und andere Körperschaften erwerben, die die Ziele und Aufgaben der Goethe-
Gesellschaft Berlin unterstützen.Sie sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Sie sind nur mit einer
Stimme stimmberechtigt und können nicht dem Vorstand angehören.Als Förderndes Mitglied kann
aufgenommen werden, wer Ziele und Aufgaben der Berliner Goethe-Gesellschaft in besonderem
Maße regelmäßig finanziell unterstützt. Fördernde Mitglieder (natürliche oder juristische Personen)
sind nur mit einer Stimme stimmberechtigt und können nicht dem Vorstand
angehören.Ehrenmitglieder werden aufgrund ihrer Verdienste um satzungsgemäße Ziele der
Gesellschaft bzw. für Verdienste um die Berliner Goethe-Gesellschaft durch die
Mitgliederversammlung gewählt. Vorschläge können sowohl durch den Vorstand wie auch durch die
Mitglieder der Gesellschaft eingebracht werden.Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(3) Die Mitgliedschaft in der Goethe-Gesellschaft Berlin wird beim Vorstand beantragt, der über die
Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss entscheidet. Im Zweifelsfalle entscheidet die Stimme des bzw.
der Vorsitzenden.
Der Antrag auf Mitgliedschaft als Ordentliches, Korporatives oder Förderndes Mitglied ist schriftlich
zu stellen. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam.Die
Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch
schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen.Die
Streichung als Mitglied kann nach zweimaliger ergebnisloser Aufforderung zur Zahlung des
Mitgliedsbeitrages erfolgen und ist dem Mitglied mitzuteilen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Vorschläge dazu unterbreitet der Vorstand. Näheres regelt eine Beitragsordnung, die nicht Bestandteil
der Satzung ist.
(3) Ehepartner/Lebenspartner, Studenten, Schüler, Auszubildende und Erwerbslose zahlen einen
verminderten Mitgliedsbeitrag.
(4) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im Januar eines Jahres zu entrichten und auch dann zu zahlen,
wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres austritt (oder ausgeschlossen wird).
(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5 ordentlichen Mitgliedern:Einem/einer Vorsitzenden und zwei
Stellvertretern, einem Schriftführer und einem Schatzmeister.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf 3 Jahre gewählt.Er bleibt bis zur
Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode aus, so kann der Vorstand sich
durch Zuwahl für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der eine Vorstandswahl
vorzunehmen ist, oder bis zu einer früher liegenden Mitgliederversammlung ergänzen. Der Vorstand
kann in solchem Falle die Vorstandsämter neu verteilen.
(5) Der Vorstand kann Beisitzer als außerordentliche Vorstandsmitglieder mit beratender Stimme in
den Vorstand berufen.
(6) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die
Verwaltung des Vereinsvermögens.
(7) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
(8) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende(n) oder deren
Stellvertreter vertreten.
(9) Der Schatzmeister ist zum Abschluss von Verträgen, die dem Vereinszweck dienen, berechtigt.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Halbjahr statt. Die Einladung
erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch einfache Postzustellung drei Wochen vorher.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder
gefasst. Eine Stimmenübertragung ist nicht möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und 2 Kassenprüfer. Sie nimmt den Bericht des
Vorstandes, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer entgegen, stimmt über die Entlastung des
Vorstandes und über die Höhe des Mitgliederbeitrages ab.
(4) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Die
Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(5) Der Vorstand kann auch außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; die Vorschriften
für Mitgliederversammlungen gelten entsprechend.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt die Verteilung von Ehrenmitgliedschaften.
(7) Beschlussfassungen über Satzungsänderungen müssen von einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen
Stimmen getragen sein. Diesbezügliche Anträge müssen vier Wochen vor der Einberufung der
Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.
§ 8 Vereinsvermögen
(1) Die Einnahmen des Vereins werden nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Erlöschen der Mitgliedschaft haben die Mitglieder keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 9 Zwecke der Datenerhebung,-verarbeitung und -nutzung
(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten (Einzelangaben über
persönliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der
gemäß seiner Satzung zulässigen Vereinszwecke und -aufgaben, insbesondere im Rahmen der
Mitgliederverwaltung und zur Aufrechterhaltung seiner satzungsgemäßen Tätigkeit.
(2) Es handelt sich um personenbezogene Daten vor allem der Mitglieder des Vereins, insbesondere
um deren Namen und Anschriften, Telefonnummern (Festnetz und/oder Mobil), E-Mail-Adressen und
ggf. Funktionen im Verein.
(3) Als Mitglied der Goethe-Gesellschaft in Weimar ist der Verein angehalten, bestimmte
personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden lediglich Daten der
Vorstandsmitglieder mit Namen, Adresse, Telefonnummern und E-Mail-Adressen sowie deren
Funktion im Verein.
(4) Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck der Speicherung nicht mehr erforderlich
sind. Dies ist regelmäßig drei Monate nach Beendigung der Mitgliedschaft (§ 4 Abs. 4) der Fall,
sofern keine gesetzlichen, satzungsmäßigen, vertraglichen oder steuerrechtlichen
Aufbewahrungsfristen dem entgegen stehen.
(5) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, wie Mitgliederversammlungen,
Reisen oder Sonderveranstaltungen, auf seiner Website und in Briefen bekannt. Dabei können
personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit
gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen.
(6) Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder zum Zwecke der vereinsinternen
Kommunikation ausgehändigt.
§ 10 Auflösung
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen der Muttergesellschaft in Weimar zu, die es unmittelbar und ausschließlich für
steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
(2) Für die Auflösung des Vereins ist eine 4/5 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt:
Beschlossen bei der Gründungsversammlung am 11. Mai 1987 in Berlin.Geändert durch
einstimmigen Beschluss der 16 Gründungsmitglieder zu Berlin-Schöneberg am 19. Oktober 1987 und
am 7.1.1988.Eingetragen am 02.02.1988 im AG Berlin-Charlottenburg Änderung durch die
Mitgliederversammlung am 16. Juni 1988.Änderung durch die außerordentliche
Mitgliederversammlung am 11. Mai 2000.Änderung durch Satzungsneufassung durch die
außerordentliche Mitgliederversammlung am 20. September 2011 Änderung durch die
Mitgliederversammlungen am 10.04.2018 und 03.04.2019. Eingetragen am 08.06.2020
im AG Berlin-Charlottenburg.